Gesichtsschleier gegen die Grundregel der Kommunikation

Die Kündigung einer Muslima wegen eines Gesichtsschleiers ist keine Diskriminierung, „Grundregel“ der Kommunikation in Österreich sei ein unverhülltes Gesicht: Das urteilte der Oberste Gerichtshof im Fall einer Notariatsangestellten, die gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber geklagt hatte. Die Frau bekam aber zum Teil Recht, weil sie generell wegen ihres religiösen Kleidungsstils benachteiligt worden war.

Dass die Frau wegen ihrer religiösen Gewandung gegenüber Kolleginnen „bei der Zuweisung von Aufgaben“ benachteiligt wurde, war sehr wohl eine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz, noch dazu „bestärkt durch abfällige Äußerungen des Beklagten über die religiöse Kleidung der Klägerin“. Dafür wurden der Frau 1200 Euro zugesprochen.

Den Rest der von der Frau insgesamt begehrten Entschädigung in der Höhe von 7000 Euro verwehrte der Oberste Gerichtshof aber. Im Gleichbehandlungsgesetz gebe es nämlich auch Ausnahmetatbestände, und ein solcher liege hier vor. Es sei davon auszugehen, „dass die Verschleierung des Gesichts einer Notariatsangestellten die Kommunikation und Interaktion mit dem Arbeitgeber, den Mitarbeitern, Parteien und Klienten beeinträchtigt„. In Österreich gehöre es „zu den unbestrittenen Grundregeln der Kommunikation, das Gesicht unverhüllt zu lassen„.

Die Klägerin habe sich vielmehr „beharrlich“ geweigert, der Weisung ihres Arbeitgebers nachzukommen. Die Kündigung stelle daher keine Diskriminierung dar, heißt es in dem Urteil. mehr Informationen

Für die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) ist dieses Urteil „nachvollziehbar“, begrüßt wird die differenzierte Sichtweise des Gerichts. Das Tragen eines Gesichtsschleiers sei keine religiöse Pflicht.   mehr Informationen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert